Öffentliches Informationsschreiben

des Landratsamtes Erzgebirge als untere Abfallbehörde

Am 22.03.2019 ist das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen in Kraft getreten.

Gleichzeitig ist die Pflanzenabfallordnung vom 25.09.1994 außer Kraft gesetzt.

Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken unter bestimmten Voraussetzungen (siehe auch unsere Gartenordnung) ist damit weggefallen und ein Verbrennen dieser Abfälle nicht mehr zulässig!

Nach der Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind pflanzliche Abfälle, wie alle anderen Abfälle vorrangig zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Beseitigung darf grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen erfolgen.

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier dem Zweckverband Abfall-wirtschaft Südwestsachsen, überlassen werden, wenn sie nicht auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, verwertet werden können (z.B. Kompostierung) Hierfür stehen umfangreiche flächen-deckende Entsorgungsmöglichkeiten in Form von Wertstoffhöfen, Grünschnittsammelplätzen oder Nutzung der Biotonne zur Verfügung.

Regelungen für Feuer nach §15 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie für Lager- oder Traditionsfeuer in Zuständigkeit der Kommunen als Ortspolizeibehörde bleiben hiervon unberührt.

LRA Erzgebirgskreis; Sachgebiet Abfallrecht:
Tel. 03735 6016148; Mail: abfall-boden@kreis-erz.de

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