Gartenordnung des Kleingartenvereins „Sonneneck“ e.V.

Thermalbad Wiesenbad, Siedlung des Friedens 2

1. Allgemeines

Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Unterpachtvertrages. Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Unterpächter weitergegeben.

Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

2. Kleingärtnerische Nutzung

Der durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in §1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Gemäß §1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.

3. Pflege und Instandhaltung der Anlagen

  1. Die Unterpächter einer Anlage sollen gemeinschaftlich zusammen- arbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsmäßig bewirtschaften.
  2. Die Unterpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Sie haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Umzäunungen, in sauberem Zustand gehalten und gepflegt werden (siehe auch Punkt 4 Gemeinschaftsarbeit).
  3. Der an die Parzelle angrenzende Weg (Stichweg) und das an die Parzelle angrenzende Gemeinschaftsgrün ist von jedem Unterpächter nach den Vorgaben des Verpächters selbst zu pflegen und instand zuhalten

4. Gemeinschaftsarbeit

  1. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
  2. Wie in dem Beschluss 01+02/2023 , welcher am 16.09.2023 von der Mitgliederversammlung angenommen wurde, festgelegt ist, hat jeder Pächter im Gartenjahr mindestens 14 Stunden Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Ausgenommen davon sind laut Beschluss 04/2017 alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wird Gemeinschaftsarbeit nicht- oder nur anteilig erbracht, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich in Höhe von 14,00€ pro Stunde entrichtet werden.

5. Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle

  1. Der Kleingarten ist vom Unterpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Unter einer Bewirtschaftung nach diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung gemäß Punkt 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
  2. Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig.
  3. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden.
  4. Kann ein Unterpächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters, für eine absehbare Zeit einen Betreuer einsetzen.

6. Gartenlaube

  1. Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz. Um- oder Anbauten an der Gartenlaube sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen und dürfen erst mit Genehmigung begonnen werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen.
  2. Das ständige Bewohnen der Gartenlauben sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt.
  3. Als Toilette darf in der Gartenlaube nur eine Bio-Toilette verwendet werden. Trocken- oder Spültoiletten mit Sickergruben sowie Toiletten welche den Einsatz chemischer Mittel erfordern, dürfen laut dem sächsischen Abwassergesetz nicht mehr verwendet werden.

7. Energie- und Wasserversorgung

  1. Der Elektroanschluss im Kleingarten ist mit maximal 10 Ampere abzusichern. Arbeiten an der Elektroanlage sind nur vom Fachmann auszuführen. Die Verteilerkästen dürfen nur von Beauftragten des Vorstandes geöffnet und gewartet werden.
  2. Im Zuge der Änderungen des Eichgesetzes, dürfen Stromzähler nur von gewerblichen Elektrofirmen ausgetauscht oder eingebaut werden.
  3. Für die Wasserversorgung ist pro Parzelle ein ½ Zoll Wasseranschluss mit geeichter Wasseruhr zulässig. Jeder Pächter ist selbst für die Beschaffung und Pflege der Wasseruhr zuständig.
  4. Die Zu- und Abschalttermine für die Strom- und Wasserversorgung werden vom Vorstand bekanntgegeben.
  5. Im Zuge der Herbstabschaltung wird gleichzeitig die jährliche Ablesung der Zähler durch die beauftragten Mitglieder des Vorstandes durchgeführt.
  6. Der Vorstand kann unangemeldet Kontrollen zur ordnungsgemäßen Funktion der Stromzähler und Wasseruhren durchführen.
    Eine unberechtigte Entnahme von Energie und Wasser wird mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer sofortigen Kündigung geahndet.

8. Einfriedungen und Grenzeinrichtungen

  1. Hecken als Grenzbepflanzung sind zulässig. Sie dürfen eine max. Höhe von 1,20m zu Haupt- und Nebenwegen sowie Gemeinschaftsflächen und eine Höhe von 2,00m zu Außengrenzen, Straßen und Feldern nicht überschreiten.
  2. Sichtschutzzäune für einen Freisitz dürfen eine Höhe von 2,00m nicht überschreiten und können Teil von Grenz- und Zwischenzäunen sein.
  3. Nadelgehölze sind als Heckenpflanzen nicht zulässig.
  4. Die Verwendung von Stacheldraht ist beim Zaunbau verboten.
  5. Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.
  6. Sind an den Gartengrenzen gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (Einfriedungen) in Form von Pflanzungen,Mauern, Zäunen, Gartentüren etc. vorhanden, so dürfen diese nur mit Zustimmung des Verpächters verändert werden. Eine eigenmächtige Veränderung von Gemein-schaftsflächen und -wegen ist nicht gestattet.

9. Kompostierung und Entsorgung

  1. Jeder Kleingärtner ist für eine ordnungsgemäße Kompostierung seiner Gartenabfälle verantwortlich. Die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art außerhalb der Anlage ist bei Strafe verboten. Das gilt auch für den angrenzenden Wald, der sich in Privatbesitz befindet. Die Entsorgung von Abfällen in diesem Bereich kann vom Eigentümer mit hohen Geldstrafen belegt werden.
  2. Anfallender Metallschrott kann nach Rücksprache beim Vorstand gesammelt und an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Entsorgung zu Gunsten des Vereins wird vom Vorstand organisiert.
  3. Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ist weggefallen und ein Verbrennen dieser Abfälle nicht mehr zulässig! Nach der Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind pflanzliche Abfälle, wie alle anderen Abfälle vorrangig zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Beseitigung darf grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen erfolgen.
  4. Soweit die Kompostierung von Gartenabfällen im Garten oder in der Anlage nicht ausgeführt werden kann, ist der Unterpächter für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

10. Tierhaltung

  1. Tierhaltung oder Kleintierzucht (z.B. Kaninchen, Tauben, Gänse etc.) ist im Garten nicht gestattet.
  2. Werden Hunde in den Garten mitgebracht, so hat der Unterpächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird und die Tiere nicht unbeaufsichtigt die Parzelle verlassen können. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen auf den Wegen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.

11. Ruhe und Ordnung

  1. Das Befahren der Wege in der Anlage mit Kraftfahrzeugen jeder Art sowie das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen in der Anlage und auf den ausgewiesenen Parkplätzen ist nicht gestattet.
  2. Laut Polizeiverordnung sind lärmbelästigende Gartenarbeiten vom Montag bis Freitag in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr, Samstag ab 19:00 Uhr und an Sonn- uns Feiertagen völlig untersagt. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere: der Gebrauch von Rasenmähern und Rasentrimmern, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen Fräsen und Schreddern u.ä.
  3. Die Benutzung von Schusswaffen jeglicher Art ist in der Gartenanlage bei Strafe untersagt.

Die Einhaltung der Rahmenkleingartenordnung und deren Ergänzung für den Gartenverein „Sonneneck“ e.V. Thermalbad Wiesenbad, bilden die Grundlage für ein Vereinsleben, welches jedem Vereinsmitglied einen erholsamen Aufenthalt in unserer Gartenanlage garantiert.

Im Zusammenhang mit der zwingenden Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, ist auch der Vorstand an diese gesetzlichen- und internen Regeln gebunden aber auch zusätzlich verpflichtet, die Einhaltung zu kontrollieren und notfalls auch mit allen rechtlichen Mitteln durchzusetzen.

Thermalbad Wiesenbad, 10.06.2018

                                       — Der Vorstand —